An drei Bäumen eines größeren Baumbestandes wurden nach einer visuellen Baumkontrolle und eingehend technischen Untersuchungen akute Bruch- und/oder Standsicherheitsdefizite festgestellt. Auf Grund dessen wurden sie als nicht verkehrssicher eingestuft, der Auftrag zur Entfernung/Fällung wurde durch den Eigentümer an einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb vergeben.
Jedoch: Zwischen dem 1. März und dem 30. September gelten alljährlich bundesweit Fäll- und Schnittverbot für Bäume- und Gehölze nach Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Damit sollen heimische Tierarten geschützt werden, denn Anfang März beginnt für viele Tiere die Brutzeit. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass die Regelungen und Vorschriften rund um den Artenschutz nicht auf diesen Zeitraum beschränkt sind: Sie gelten das ganze Jahr über (§ 44 BNatSchG). Denn bei baumpflegerischen Maßnahmen besteht immer die Gefahr, die Lebensräume von Vögeln, Fledermäusen, seltenen Tieren oder Insekten empfindlich zu stören. Im Gegensatz zu den Verboten zwischen März und Oktober ist der Artenschutz außerdem nicht auf bestimmte Flächen beschränkt, sondern betrifft jeden Baum – ob er nun im Garten, im Park oder an der Straße wächst.
Gemäß § 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG sind Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, von den Schnitt- und Fällverboten ausgenommen. Trotzdem müssen die Strukturen vorab auf Habitate untersucht werden. Heiko Münzing wurde als “ Geprüfter Sachkundiger für Baum-Habitatstrukturen“ beauftragt, die Bäume auf den Artenschutz hin zu untersuchen.
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurden die drei Bäume visuell (auch mit Hilfsmitteln wie HD-Video-Multikopter („Drohne“), Teleobjektiv und Fernglas) bzgl. Nistplätzen und sonstigen potentiellen Quartieren zum Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §§ 39, 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersucht.
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