Artenschutz in der Baum- und Gehölzpflege

ArtenschutzVorsicht Strafe! Wer Bäume und Gehölze schneidet, muss ganzjährig den Artenschutz im Hinterkopf haben. Sei es nun der Baumbesitzer selbst oder ein beauftragter Baumpfleger: Bei größeren Eingriffen oder gar Fällungen gilt es, das Bundesnaturschutzgesetz, das die Belange des Artenschutzes regelt, zu beachten. Wer das nicht tut – ob wissentlich oder unwissentlich – muss mit teils empfindlichen Strafen rechnen.

Vor allem ältere Bäume dienen den unterschiedlichsten Tierarten als Heimat. Lebensraum oder sogenannte Habitatstrukturen können zum Beispiel Höhlungen oder Totholzäste sein. Auch Baumpilze oder Krankheiten stellen nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr dar. Befallene oder kranke Bäume können auch als Lebensraum dienen – vor allem wenn sich dort Baumhöhlen oder Borkenplatten befinden. Sie sollten deshalb nur gefällt oder stark beschnitten werden, wenn die Verkehrssicherheit anderenfalls nicht mehr gewährleistet ist. Lässt man solche Bäume stehen, ist natürlich eine regelmäßige Baumkontrolle unabdingbar.

Zwischen dem 1. März und dem 30. September gelten alljährlich bundesweit Fäll- und Schnittverbot für Bäume- und Gehölze nach Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Damit sollen heimische Tierarten geschützt werden, denn Anfang März beginnt für viele Tiere die Brutzeit. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass die Regelungen und Vorschriften rund um den Artenschutz nicht auf diesen Zeitraum beschränkt sind: Sie gelten das ganze Jahr über (§ 44 BNatSchG). Denn bei baumpflegerischen Maßnahmen besteht immer die Gefahr, die Lebensräume von Vögeln, Fledermäusen, seltenen Tieren oder Insekten empfindlich zu stören. Im Gegensatz zu den Verboten zwischen März und Oktober ist der Artenschutz außerdem nicht auf bestimmte Flächen beschränkt, sondern betrifft jeden Baum – ob er nun im Garten, im Park oder an der Straße wächst.

Wenn Sie also größere Schnittmaßnahmen an Ihren Hecken, Bäumen oder anderen Gehölzen planen, legen Sie nicht einfach blind los. Denn wer die Artenschutz-Vorschriften nicht beachtet – sei es nun absichtlich oder unabsichtlich – dem drohen hohe Geldbußen. Wird mehrfach gegen die Regelungen verstoßen, riskieren diese Wiederholungstäter sogar eine Freiheitsstrafe. Einen Fachmann, der Ihre Bäume auch auf artenschutzrechtliche Belange hin untersucht, haben Sie schon gefunden: Als geprüfte Sachkundige für Baum- und Habitatstrukturen führen wir vor jedem Eingriff eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durch. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

 

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